BVerfG - Beschluss vom 20.06.2023
1 BvR 524/22
Normen:
BGB § 628; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BRAKMagazin 2024, 409
BRAK-Mitt 2023, 409
WM 2023, 1755
NJW 2023, 2873
DStR 2023, 2583
JurBüro 2023, 519
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 300/20
AG Solingen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 300/20

Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in einem erbrechtlichen Verfahren; Antrag auf Feststellung vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 524/22

DRsp Nr. 2024/6090

Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in einem erbrechtlichen Verfahren; Antrag auf Feststellung vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 628; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung verurteilt worden ist.

I.

1. Der Beschwerdeführer war auf der Suche nach anwaltlicher Vertretung in einem anderweitig anhängigen erbrechtlichen Rechtsstreit. Darin hatte er als Kläger - noch unter Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt - in erster Stufe der erhobenen Stufenklage ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil erstritten, mit welchem sein Bruder verurteilt wurde, über den tatsächlichen und fiktiven Bestand des Nachlasses der gemeinsamen Mutter Auskunft zu erteilen. Dem Beschwerdeführer kam es dabei darauf an, dass ihn sein künftiger Rechtsanwalt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit vertrete, sondern ihn auch bei der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses begleite. Wichtig war ihm außerdem, dass diese Begleitung durch die für die Vertretung im Rechtsstreit anfallenden Gebühren ohne Anfall weiterer Gebühren mitabgegolten würde.