BGH, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 330/11
Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Presseberichten über Straftaten; Recht auf Vergessen bzw. Recht auf Vergessenwerden im Internet in Bezug auf die Berichterstattung mit namentlicher Nennung über eine in der Vergangenheit begangene Straftat; Ausgleich zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse
BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 16/13
DRsp Nr. 2019/17237
Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Presseberichten über Straftaten; Recht auf Vergessen bzw. Recht auf Vergessenwerden im Internet in Bezug auf die Berichterstattung mit namentlicher Nennung über eine in der Vergangenheit begangene Straftat; Ausgleich zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse
1.a) Unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient.b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.
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