Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann wurden für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren beide berufstätig. Sie hatten zwei --damals ein und drei Jahre alte-- Kinder. Für die halbtägige Betreuung des jüngeren Kindes wandten die Eheleute 1 500 DM auf.
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