BFH - Urteil vom 03.07.2002
VI R 118/99
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 § 33c ;

Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutz durch Herabsetzung der Steuer

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen VI R 118/99

DRsp Nr. 2002/15582

Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutz durch Herabsetzung der Steuer

Gibt das BVerfG - unter Zurückverweisung des sog. Anlassverfahren an den BFH - einer Verfassungsbeschwerde mit der Maßgabe statt, die Kl. hätten Anspruch auf steuerliche Entlastung in den jeweils anhängigen VZ entspr. den verfassungsrechtlichen Vorgaben, so muss der BFH die entsprechende einkommensteuerliche Entlastung der Kl. sicherstellen, ohne dass es auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 § 33c ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann wurden für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren beide berufstätig. Sie hatten zwei --damals ein und drei Jahre alte-- Kinder. Für die halbtägige Betreuung des jüngeren Kindes wandten die Eheleute 1 500 DM auf.