BFH - Urteil vom 03.07.2002
VI R 79/99
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG (1984) § 32 Abs. 3 § 33c ;

Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutz durch Herabsetzung der Steuer

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen VI R 79/99

DRsp Nr. 2002/16214

Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutz durch Herabsetzung der Steuer

Gibt das BVerfG - unter Zurückverweisung des sog. Anlassverfahren an den BFH - einer Verfassungsbeschwerde mit der Maßgabe statt, die Kl. hätten Anspruch auf steuerliche Entlastung in den jeweils anhängigen VZ entspr. den verfassungsrechtlichen Vorgaben, so muss der BFH die entsprechende einkommensteuerliche Entlastung der Kl. sicherstellen, ohne dass es auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG (1984) § 32 Abs. 3 § 33c ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten sie Kinderbetreuungskosten für ihre 1982 und 1987 geborenen Kinder geltend (7 500 DM für 1984, 8 616 DM für 1986 und 1 048 DM für 1987). Die Klägerin war wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaub im Jahr 1987 weitgehend freigestellt.