Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten sie Kinderbetreuungskosten für ihre 1982 und 1987 geborenen Kinder geltend (7 500 DM für 1984, 8 616 DM für 1986 und 1 048 DM für 1987). Die Klägerin war wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaub im Jahr 1987 weitgehend freigestellt.
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