LAG Chemnitz, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/19
ArbG Dresden, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1541/18
Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfGArt der Vorbeschäftigung als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfGInhaltlicher und zeitlicher Bruch in der Erwerbsbiographie als Kriterium für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots
BAG, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 552/19
DRsp Nr. 2021/2251
Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2TzBfGArt der Vorbeschäftigung als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2TzBfGInhaltlicher und zeitlicher Bruch in der Erwerbsbiographie als Kriterium für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots
Orientierungssätze:1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gilt nicht unbeschränkt. Die Vorschrift ist aufgrund der bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Danach ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf Fälle, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre (Rn. 17 f.).2. Die Unzumutbarkeit kann ua. dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war. So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zB bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (Rn. 28).
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