Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28 vom 27.08.2020
ZIP 2021, 595
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 963/18
ArbG Berlin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7193/17
Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Berliner NeutrG zum Kopftuchtragen einer Lehrkraft im Unterricht
BAG, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 62/19
DRsp Nr. 2020/12683
Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Berliner NeutrG zum Kopftuchtragen einer Lehrkraft im Unterricht
Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres ua. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet.Orientierungssätze:1. Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs fällt als Bekundung des religiösen Glaubens unter den Begriff der Religion iSv. § 1AGG (Rn. 39 f.).
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