VG Bayreuth, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 13.915
Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge
VGH Bayern, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 3 BV 16.382
DRsp Nr. 2018/18202
Verfassungsmäßige Verringerung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung in Bayern; Anrechnung des Grundgehalts eines Hochschullehrers auf bestehende Leistungsbezüge
1. Art. 107a Abs. 2BayBesG ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Anrechnung des Grundgehalts auf bestehende Leistungsbezüge greift zwar in rechtliche Positionen ein, die durch Art. 33 Abs. 5GG geschützt werden. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.2. Der bayerische Gesetzgeber kann für die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.3. Die Anrechnungsregelung des Art. 107aBayBesG verstößt auch weder gegen Art. 14 Abs. 1GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1GG. Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. III. IV.
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