I.
Streitig ist die Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 1999.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als GbR Organträgerin der K GmbH, die ein ...werk betreibt (im Folgenden: GmbH).
Gesellschafter der Klägerin waren die A als Rechtsnachfolgerin der B, die C und die D. Die A hat ihre Beteiligung mit Wirkung zum 1. September 2009 auf die Gesellschaft E, X-Stadt, übertragen. Die Anteile an der Gesellschaft E wurden zum 1. Januar 2010 von der C erworben. Die Gesellschaft E wurde mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1. Januar 2010 auf die C verschmolzen. Die C hat die Klägerin als GbR und den mit der GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt.
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