BFH - Beschluss vom 01.10.2010
IV R 32/07
Normen:
EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, d, e ; EStG § 52 Abs. 16;

Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a, d, e Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 i.V.m. der Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 EStG

BFH, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen IV R 32/07

DRsp Nr. 2010/21369

Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a, d, e Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 i.V.m. der Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 EStG

NV: Scheidet ein Gesellschafter während des Revisionsverfahrens aus einer Personengesellschaft, die Klage gegen einen Feststellungsbescheid erhoben hat, aus, so ist er notwendig zu dem Verfahren beizuladen, wenn ihm ein Gewinnanteil zugerechnet wurde.

Normenkette:

EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 3 a, d, e ; EStG § 52 Abs. 16;

Gründe

I.

Streitig ist die Abzinsung von Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 1999.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als GbR Organträgerin der K GmbH, die ein ...werk betreibt (im Folgenden: GmbH).

Gesellschafter der Klägerin waren die A als Rechtsnachfolgerin der B, die C und die D. Die A hat ihre Beteiligung mit Wirkung zum 1. September 2009 auf die Gesellschaft E, X-Stadt, übertragen. Die Anteile an der Gesellschaft E wurden zum 1. Januar 2010 von der C erworben. Die Gesellschaft E wurde mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1. Januar 2010 auf die C verschmolzen. Die C hat die Klägerin als GbR und den mit der GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt.