Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat --nach dem insoweit maßgebenden Tenor und entgegen der unmaßgeblichen Bezeichnung-- kein Teilurteil nach § 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern ein Grundurteil nach § 99 FGO erlassen. Die Frage, ob hinsichtlich eines Änderungsbescheides die Änderungsvoraussetzungen vorliegen, gehört zum Anspruchsgrund (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1992
2.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 ) liegt nicht vor.
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