Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Nachforderungszinsen i.S.d. § 233 a AO i.H.v. 35.191 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Zinsen als Werbungskosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Abs. 3 AO ab. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Ansicht, dass die Zinsen als Sonderausgaben gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar seien. Die rückwirkende Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.3.1999 sei unzulässig gewesen, da im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen (15.1.1999 und 12.2.1999) die Vorschrift noch gültig gewesen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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