BFH - Beschluss vom 07.05.2003
IV B 206/01
Normen:
AO § 193 ; EGVtr Art. 5, 96 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1394

Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IV B 206/01

DRsp Nr. 2003/12216

Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung

1. Durch die höchstrichterliche Rspr. ist geklärt, dass durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Ap das aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - hinsichtlich der steuerlichen Lastengleichheit - sich ergebende Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot grds. nicht verletzt ist.2. Aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU ergibt sich kein unmittelbar geltendes Gebot zur Angleichung der auf diesem Rechtsgebiet unterschiedlichen Regeln der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Normenkette:

AO § 193 ; EGVtr Art. 5, 96 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Das gilt zunächst für die von ihm als grundsätzlich zu klärend angesehene Rechtsfrage, ob das Rechtsinstitut der Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977--) verfassungsgemäß sei.