Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1. Das gilt zunächst für die von ihm als grundsätzlich zu klärend angesehene Rechtsfrage, ob das Rechtsinstitut der Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977--) verfassungsgemäß sei.
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