Streitig ist die Berücksichtigung pauschaler Mehraufwendungen für Verpflegung des Klägers (Kl).
Der Kl erzielte im Streitjahr als Prokurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin), zusammenveranlagt. Diese bezog im Streitjahr als Personalleiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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