Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010 streitig.
Der 1946 geborene Kläger ist ab Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert seit 01.12.2010.
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