BFH - Beschluss vom 08.10.2013
I B 109/12
Normen:
KiStG BW § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; KiStG BW § 19 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 182
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3864/11

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen I B 109/12

DRsp Nr. 2013/24873

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des der Kircheneinkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens nach dem Einkommen beider Ehegatten

1. NV: Die Kircheneinkommensteuer, die sich als Annexsteuer nach dem einkommensteuerrechtlich ermittelten Einkommen bemisst, ist strikt vom besonderen Kirchgeld, das nach der Rechtsprechung des BVerfG als eigenständige Steuer nach dem Lebensführungsaufwand bemessen wird, zu trennen. 2. NV: Von daher bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel, wenn in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe bei der Anteilsbemessung der Kircheneinkommensteuer des alleinverdienenden Ehegatten (Kirchenmitglied) der Lebensführungsaufwand des nichtverdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) nicht zu berücksichtigen ist.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehegatten, von denen nur einer einer Kirche angehört, des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, unter Hinweis auf BFH in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).

Normenkette:

KiStG BW § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; KiStG BW § 19 Abs. 4 S. 2;

Gründe