BVerfG - Beschluss vom 25.09.2006
1 BvR 1898/03
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 203
NJW-RR 2007, 840
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 36/03

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Klagen gegen ehrverletzende Äußerungen in gerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1898/03

DRsp Nr. 2006/25810

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Klagen gegen ehrverletzende Äußerungen in gerichtlichen Verfahren

Die Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für zivilrechliche Ehrenschutzklagen durch die Zivilgerichte, wonach diese gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel unzulässig sind (vgl. zul. BGH NJW 2005, 279), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch welches eine Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen als unzulässig abgewiesen wurde.