FG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2014
4 K 81/14
Normen:
EStG § 24b; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32a;

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 81/14

DRsp Nr. 2015/47

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif

Die Anwendung des Splittingverfahrens auf Alleinstehende ist vom Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung auszunehmen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Gewährung des Kinderfreibetrages sowie eines Freibetrags für den Betreuungs-, oder Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes nachgekommen.

Normenkette:

EStG § 24b; EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32a;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines alleinerziehenden Elternteils.

Die alleinstehende Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Der Kindesvater leistet keinen Unterhalt. Sie erzielt aus einer beratenden Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2013 wurde sie von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuer wurde unter Anwendung des Grundtarifs und unter Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende festgesetzt.