Streitig ist die Besteuerung eines alleinerziehenden Elternteils.
Die alleinstehende Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Der Kindesvater leistet keinen Unterhalt. Sie erzielt aus einer beratenden Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2013 wurde sie von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuer wurde unter Anwendung des Grundtarifs und unter Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende festgesetzt.
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