BFH - Beschluss vom 16.09.2013
VI R 67/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 792/11

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

BFH, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen VI R 67/12

DRsp Nr. 2013/24421

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG gebietet es nicht, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsteil zu erfassen sind (BFH – VI R 83/10 – 07.02.2013).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen sind.

Die in Frankreich lebenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht seit 1993 als Beamter im Ruhestand eine Pension, die die Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2005 bis 2008 als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angaben.