FG München - Beschluss vom 14.07.2004
1 V 1473/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 ;

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 1999

FG München, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 1 V 1473/04

DRsp Nr. 2006/1185

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 1999

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltende Fassung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar und damit nicht verfassungswidrig ist.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StEntlG 1999/2000/2002; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (Ast) war im Streitjahr 1999 Student. Er studierte an der Universität M.. Daneben war er ab November 1999 (Beginn des Referendariats) noch als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig und erzielte daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 erklärte er u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 73.129 DM. Welcher Art. diese Einkünfte waren, ergibt sich aus der Erklärung nicht. Diese Einkünfte wurden vom Antragsgegner (Finanzamt -FA-) im Einkommensteueränderungsbescheid 1999 vom 2. Mai 2002 (Einkommensteuer: 821,65 EUR) ebenso in Ansatz gebracht wie entsprechende Verluste (34.501 DM), die aus dem Veranlagungszeitraum 2000 stammten (vgl. Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Mai 2002).