BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 10/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 493/09

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 10/12

DRsp Nr. 2014/7256

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen

1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt - auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) - nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. 2. NV: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259). 3. NV: Die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs kann sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt.

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung der im Jahr 1996 erzielten Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen.