BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 46/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 73/09

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 46/12

DRsp Nr. 2014/7257

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen

1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. 2. NV: Ein aus rechtlich selbständigen Grundgeschäften bestehendes sog. Kombinationsgeschäft ist entsprechend den für die darin enthaltenen Grundgeschäfte geltenden steuerlichen Regelungen in Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufzuteilen. 3. NV: Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. September 2007 IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26). 4. NV: Die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs kann sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt.

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung der im Jahr 1996 erzielten Einnahmen aus Stillhalterprämien an Terminbörsen.