BVerfG - Beschluss vom 19.04.2006
2 BvR 300/06
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 570
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 166/05
FG Köln, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7541/99

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 300/06

DRsp Nr. 2006/11167

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Finanzgerichte davon ausgehen, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist für die Herstellung von Steuergerechtigkeit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für § 23 EStG.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]).