FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2013
3 K 3190/09
Normen:
BewG § 22 Abs. 3; BewG § 27; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 75 Abs. 3; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 93 Abs. 1 S. 1; BewG § 93 Abs. 1 S. 2; BewG § 79 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 2; BewG § 80; AO § 162; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1122

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung einer im früheren West-Berlin belegenen Alt-Berlin-Ladenwohnung als Geschäftsgrundstück nach dem Ertragswertverfahren zum Stichtag 1.1.2009 Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung infolge einer vermeintlich unrichtigen Jahresrohmiete

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 3190/09

DRsp Nr. 2013/6976

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung einer im früheren West-Berlin belegenen „Alt-Berlin-Ladenwohnung” als Geschäftsgrundstück nach dem Ertragswertverfahren zum Stichtag 1.1.2009 Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung infolge einer vermeintlich unrichtigen Jahresrohmiete

1. Wohnungs- und Teileigentum sind bei der Einheitsbewertung 1964 keine besonderen Grundstücksarten. Eine nicht zu Wohnzwecken umgebaute, im Wohnungsgrundbuch als Teileigentum verzeichnete, bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) vorhanden gewesene und im früheren West-Berlin belegene „Alt-Berlin-Ladenwohnung” ist als Geschäftsgrundstück nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. Ist die im Sondereigentum stehende Ladenwohnung erst im Zuge von Umbaumaßnahmen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt entstanden, so ist als Jahresrohmiete nicht die tatsächliche Miete, sondern die übliche Miete im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen und ggf. zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Vervielfältiger von 6,8 (Gemeindegröße: über 500.000 Einwohner, Massivgebäude, Altgebäude vor 1895, Geschäftsgrundstücke gemäß § 80 BewG i. V. m. der Anlage 8 zu Abschnitt 26 bis 29 BewR Gr) angesetzt worden ist.