Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Regelung des Verlustvortrags und der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs; Verfassungsmäßigkeit des einkommensteuerlichen Verlustvortrags; Einkommensteuer 1997; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1997
FG München, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 1546/01
DRsp Nr. 2002/12457
Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Regelung des Verlustvortrags und der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs; Verfassungsmäßigkeit des einkommensteuerlichen Verlustvortrags; Einkommensteuer 1997; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3EStG zum 31.12.1997
1. Die gesetzliche Regelung des Verlustvortrags in § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung nicht verpflichtet, ein der Regelung beim Verlustrücktrag (vgl. § 10 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG 1997) vergleichbares Wahlrecht auch zur Milderung der Steuerprogression beim Verlustvortrag einzuführen.2. Die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs als eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Form der Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich verfassungsgemäß.