I.
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger wohnen in Ensdorf. Der Kläger ist Diplomökonom und arbeitet im 60 km von seinem Wohnsitz entfernten Zweibrücken. Die Klägerin ist Assistentin der Geschäftsführung im 75 km von der Wohnung entfernten Reinsfeld bei Hermeskeil. Die Kläger legen die Strecken jeweils arbeitstäglich mit ihrem Pkw zurück.
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