Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin hatte zum 1. Januar 2008 ihre Umstrukturierung zur geschäftsleitenden Holding, welche das operative Geschäft ausschließlich durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreiben lässt, beabsichtigt. Hierzu hatte sie u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter Wahrung der Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz () geplant.
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