FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.10.2010
1 K 282/07
Normen:
AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; AO § 178a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 38

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 1 K 282/07

DRsp Nr. 2010/18802

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsgemäß. Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der Höchstgebühr von 91.456 Euro nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Verwaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der Gebührenbemessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine Gebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung des § 178a Abs. 2 AO abgeleitet werden.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; AO § 178a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin hatte zum 1. Januar 2008 ihre Umstrukturierung zur geschäftsleitenden Holding, welche das operative Geschäft ausschließlich durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreiben lässt, beabsichtigt. Hierzu hatte sie u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter Wahrung der Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz () geplant.