FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2008
1 K 46/07
Normen:
AO § 89 Abs. 2 ; AO § 89 Abs. 3 ; AO § 89 Abs. 4 ; AO § 89 Abs. 5 ; AO § 204 ff. ; GKG § 34 ; StBGebV § 13 S. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 45 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1342

Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Mindestgegenstandswert

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 46/07

DRsp Nr. 2008/13782

Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Mindestgegenstandswert

1. Die Gebührenpflichtigkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO ist verfassungsgemäß, da es sich um eine "individuelle Dienstleistung" der Finanzverwaltung handelt, die dem Auskunftssuchenden einen individuellen Vorteil gewährt. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eintriff in die Berufsausübung steuerberatender Berufe liegt nicht vor. 2. Die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO unterscheidet sich von der gebührenfreien "verbindlichen Zusage" einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO dadurch, dass es um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts geht. 3. Die Komplexität des Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. 4. Die Erhebung einer Mindestgebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2 ; AO § 89 Abs. 3 ; AO § 89 Abs. 4 ; AO § 89 Abs. 5 ; AO § 204 ff. ; GKG § 34 ; StBGebV § 13 S. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2 ; FGO § 45 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).