FG Niedersachsen - Beschluss vom 16.07.2010
10 V 101/10
Normen:
AO § 89;

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO; AdV; Gebühren; Verbindliche Auskunft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 10 V 101/10

DRsp Nr. 2010/18629

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO; AdV; Gebühren; Verbindliche Auskunft

1. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist verfassungsrechtlich nicht beanstanden. 2. Die Erhebung derartiger Gebühren ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteilen sachlich legitimiert. 3. Mit der Anlehnung an das GKG hat der Gesetzgeber einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt.

Normenkette:

AO § 89;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) um die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung (AO).