Die Beteiligten streiten im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) um die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung (AO).
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