FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2010
1 K 661/08
Normen:
AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2; StBGebV § 13 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1284

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 661/08

DRsp Nr. 2010/9627

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO

1. Die Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO ist dem Grunde und der Höhe nach, soweit sie in Anlehnung an das GKG bemessen wird, verfassungsgemäß. Sie ist insoweit durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteilen sachlich legitimiert. 2. Es ist zweifelhaft, ob der hinsichtlich der Höhe der Auskunftsgebühr anzuwendende Zeitmaßstab, der sich auf 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens auf 100 Euro beläuft, verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; GG Art. 108 Abs. 5 S. 2; StBGebV § 13 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).