Die Beteiligten streiten, ob die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung (AO) verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin betreibt ein IT-Unternehmen und bietet Hard- und Software-Lösungen im Aufgabenfeld Mechatronik an.
Im Rahmen einer Unternehmensneustrukturierung stellte die Klägerin am 02.07.2007 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu der Frage, ob eine nicht verhältniswahrende Abspaltung die Anwendbarkeit der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) beeinträchtige und ob es sich bei den im Betriebsvermögen der Klägerin befindlichen 100 %igen Beteiligungen an ausländischen Vertriebsgesellschaften um wesentliche Betriebsgrundlagen der Klägerin handele oder nicht. Mit Schreiben vom 14.08.2007 erläuterte die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der Gegenstandwert für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit 1.274.581,15 Euro berechnet werde.
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