Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Dezember 2007 eine verbindliche Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO.
Mit Bescheid vom 21.12.2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach dem von der Klägerin der Sache beigelegten Gegenstandswert von 19 T EUR eine Gebühr in Höhe von 265 EUR fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.01.2008 Einspruch ein und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 89 Abs. 3 - 5 AO geltend. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2008 zurück.
Die Klägerin hat am 26.05.2008 Klage erhoben (6 K 87/08).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|