FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 07.05.2010
6 K 46/10
Normen:
AO § 89; GG Art. 100;

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 46/10

DRsp Nr. 2011/5718

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Die Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

AO § 89; GG Art. 100;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

Der Beklagte erteilte der Klägerin im Dezember 2007 eine verbindliche Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO.

Mit Bescheid vom 21.12.2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach dem von der Klägerin der Sache beigelegten Gegenstandswert von 19 T EUR eine Gebühr in Höhe von 265 EUR fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.01.2008 Einspruch ein und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Norm des § 89 Abs. 3 - 5 AO geltend. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2008 zurück.

Die Klägerin hat am 26.05.2008 Klage erhoben (6 K 87/08).