BFH - Urteil vom 18.09.2003
X R 2/00
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 106 Abs. 6 ; EGVtr (1993) Art. 30, 52, 59, 95, 100 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 141
BFHE 203, 263
DB 2003, 2685
DStRE 2004, 33
JuS 2004, 354
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 261/99

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen X R 2/00

DRsp Nr. 2003/15257

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

»1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 106 Abs. 6 ; EGVtr (1993) Art. 30, 52, 59, 95, 100 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Schreiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre 1994 und 1995 auf 1 804 DM bzw. 1 272 DM fest. Beide Festsetzungen beruhten allein auf dem Messbetrag nach dem Gewerbeertrag. Für den Kläger und seine Ehefrau ergaben sich in den Streitjahren die folgenden Besteuerungsgrundlagen und Steuerbeträge:

Streitjahr 1994 1995

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kläger 127 925 DM 113 418 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte (Kläger und Ehefrau) 147 671 DM 135 187 DM

zu versteuerndes Einkommen 131 374 DM 117 790 DM

Einkommensteuer 32 886 DM 28 062 DM