FG Münster - Urteil vom 31.03.2004
5 K 4139/00 G
Normen:
FGO § 74 § 155 ; ZPO § 251 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; AO § 363 Abs. 2 ;

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Ruhen und Aussetzung des Verfahrens

FG Münster, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 5 K 4139/00 G

DRsp Nr. 2005/12750

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Ruhen und Aussetzung des Verfahrens

1. Die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Gewerbesteuerbelastung einer Personengesellschaft sowie der Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter anhand des Halbteilungsgrundsatzes scheidet bereits dem Grunde nach aus, weil es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern um jeweils eigenständige Rechtssubjekte mit jeweils eigenständiger steuerlicher Belastung handelt. 2. Ein Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl der Kläger als auch das beklagte Finanzamt dies beantragen. 3. Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klage- bzw. ein weiteres Ruhen des behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid wegen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bis zum Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvL 2194/99 (betreffend die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Einkommensteuer) bzw. 1 BvL 112/04 (bzgl. Vermögensteuer) kommt mangels Vorgreiflichkeit der Verfassungsgerichtsverfahren für die Gewerbesteuer nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 74 § 155 ; ZPO § 251 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; AO § 363 Abs. 2 ;

Tatbestand: