FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2005
1 K 242/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 726

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung von selbstgenutztem Wohneigentum und der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Steuersatzerhöhung; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 242/04

DRsp Nr. 2005/4358

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung von selbstgenutztem Wohneigentum und der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Steuersatzerhöhung; Grunderwerbsteuer

Das Grunderwerbsteuergesetz ist weder deshalb verfassungswidrig, weil es unterschiedslos auch den Erwerb eines zur Selbstnutzung durch eine Familie bestimmten durchschnittlichen Wohnhauses der Grunderwerbsteuer unterwirft, noch aufgrund der am 1.1.1997 in Kraft getretenen Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 vom Hundert.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer für ein selbstgenutztes Eigenheim verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Vertrag vom 1. September 2000 je zur Hälfte das Erbbaurecht an dem Grundstück mit der Flurstück Nr. ..., Z., in ... S. mit dem aufstehenden Einfamilienhaus, sonstigen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör für 580.000 DM. Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 hat der Beklagte gegen die Klägerin aus der hälftigen Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.221 DM festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.