FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2010
2 K 11/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 12; SpielV § 12; SpielV § 13;
Fundstellen:
DStRE 2011, 111
EFG 2010, 1177

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 11/09

DRsp Nr. 2010/8742

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

1. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt. 2. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 12; SpielV § 12; SpielV § 13;

Tatbestand: