FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2010
2 K 9/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 12;

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 9/09

DRsp Nr. 2010/22996

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

1. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt. 2. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 12;

Tatbestand: