FG München - Beschluss vom 30.06.2015
7 V 1056/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f;

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG

FG München, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 7 V 1056/15

DRsp Nr. 2015/18343

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG

1. Die Vorläufigkeit eines Bescheids berührt die Zulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Einspruchs oder einer Klage grundsätzlich nicht. Gleiches muss dann für einen Aussetzungsantrag gelten, zumal eine Aussetzung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes analog § 74 FGO im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit ohnehin nicht in Betracht käme (vgl. auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 21.8.2009, 11 V 2481/09 A (E), EFG 2009, 1839 mit weiteren Hinweisen auf Tipke/Kruse-Brandis, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 4). 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG verfassungsmäßig sind. Die gegen die Beschlüsse vom 16.10.2012 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 6.5.2013, 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f;

Gründe

I.