FG Münster - Beschluss vom 11.01.2022
12 V 1805/21
Normen:
AO § 3 Abs. 4;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 12 V 1805/21

DRsp Nr. 2022/2364

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

Tenor

1.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016, zur Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2016 und zur Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2016 vom 27.04.2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer 2016 aufgehoben sowie in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2016 und in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2016 ausgesetzt.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2021 wird in Höhe von X € rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 78,2 % und der Antragsgegner zu 21,8 %.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

1. 2. 3. 4. 5.