Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer für Januar 2021, Mai 2021, September 2021 und Oktober 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer für Januar 2021, Mai 2021, September 2021 und Oktober 2021 in voller Höhe aufzuheben ist.
In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.
Am 21.12.2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Abrechnungsbescheides für alle ab dem 01.01.2010 angefallenen Säumniszuschläge zur Lohnsteuer.
Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 10.01.2022 nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den begehrten Abrechnungsbescheid, in dem die Säumniszuschläge wie folgt ausgewiesen:
Steuerart und Zeitraum | Entstandene Säumniszuschläge Stand: 04.01.2022 | Zahlung | Offen |
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