FG Münster - Beschluss vom 25.04.2022
12 V 572/22 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer

FG Münster, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 12 V 572/22 AO

DRsp Nr. 2022/7295

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für April 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für Juli 2021, August 2021 und September 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer April 2021, Juli 2021, August 2021 und September 2021 in voller Höhe auszusetzen bzw. aufzuheben ist.

In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

1. 2.