FG Münster - Beschluss vom 25.04.2022
12 V 570/22 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer i.R.d. Aussetzung der Vollziehung

FG Münster, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 12 V 570/22 AO

DRsp Nr. 2022/7293

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer i.R.d. Aussetzung der Vollziehung

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 sowie zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 in voller Höhe aufzuheben ist.

In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

1. 2.