FG Niedersachsen - Beschluss vom 16.02.2016
7 V 237/15
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 32a; EStG § 33a Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung; Berücksichtigung eines durchschnittlichen und damit unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes liegenden Existenzminimums

FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 7 V 237/15

DRsp Nr. 2018/2999

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung; Berücksichtigung eines durchschnittlichen und damit unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes liegenden Existenzminimums

Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig? Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 - Az. 7 V 237/15 - die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 in Höhe von 820 EUR aufgehoben. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Kinderfreibeträge bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.