FG Hamburg - Urteil vom 01.10.2020
2 K 11/18
Normen:
AO § 240; AO § 238; GG Art. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 551

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge; Feststellung von zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 11/18

DRsp Nr. 2020/16924

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge; Feststellung von zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschlägen

1. Die gegen die Höhe der Zinsen gem. § 238 AO erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.2. Den vorwiegend als Druckmittel konzipierten Säumniszuschlägen lässt sich ein fester typisierter Zinssatz nicht verlässlich entnehmen.

Normenkette:

AO § 240; AO § 238; GG Art. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschlägen.

Der Kläger wurde am ... 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von A bestellt.

Unter dem 2. Juni 2016 meldete der Beklagte Abgabenforderungen (vornehmlich Lohnsteuer IV. Quartal 2015 und I. Quartal 2016, Einkommensteuer I. Quartal 2016, Umsatzsteuer 2012 bis 2014 sowie I. bis IV. Quartal 2015) zunächst in Höhe von 30.278,96 € gem. § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle an, darin enthalten waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.152,50 € für den Zeitraum März 2015 bis April 2016. Als Anlagen beigefügt waren eine Forderungsaufstellung, Lohnsteuer-Überwachungsbögen für 2015 und 2016, der Einkommensteuerbescheid 2012 mit Festsetzung der Vorauszahlung I. Quartal 2016, Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 sowie der Umsatzsteuer-Überwachungsbogen 2015.