FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.03.2010
11 K 62/10
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 233a; AO § 227; BGB § 242;
Fundstellen:
EFG 2010, 1095

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Hinterziehungszinsen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 62/10

DRsp Nr. 2010/11586

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Hinterziehungszinsen

1. Die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Höhe des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen ist verfassungsgemäß. 2. Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen dient in gleicher Weise wie die Verzinsung gem. § 233a AO der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie soll den Vorteil ausgleichen, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt. Keinesfalls hat die Festsetzung von Hinterziehungszinsen Strafcharakter. 3. Bei der Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist eine lange Verfahrensdauer auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. 4. Über den Erlass von Hinterziehungszinsen aus Billigkeitsgründen ist nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 233a; AO § 227; BGB § 242;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der gegen B festgesetzten Hinterziehungszinsen zur Schenkung- und Erbschaftsteuer.

Der Kläger ist Alleinerbe der am xx.xx 2009 verstorbenen B.

Am xx.xx. 2000 verstarb C (künftig Erblasserin). Sie wurde unter anderem von B, der Nichte ihres vorverstorbenen Ehemannes, beerbt.