1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Art.
Die Kläger (Ehemann geboren in 1986; Ehefrau geboren in 1987) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Vermögensberater bei der Firma A absolviert. Er arbeitet als (...) bei der Firma B in Stadt C.
Die Klägerin ist (...) und arbeitet als (...) in Stadt D. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 vom 6. Oktober 2022 erklärten sie unter anderem folgende Einkünfte des Klägers:
inländische Kapitalerträge | 5.810 € |
davon Zinsen aus Guthaben und Einlagen | 19 € |
ausländische Kapitalerträge |
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