FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2024
10 K 1091/23
Normen:
EStG § 20 Abs. 6 S. 5;

Verfassungsmäßigkeit der in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG geregelten Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 10 K 1091/23

DRsp Nr. 2024/8182

Verfassungsmäßigkeit der in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG geregelten Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (GrenzStGestaltG) vom 21. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2019, 2875, 2884), geändert durch Art. 1 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl I 2020, 3096, 3098), geregelten Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte.

Die Kläger (Ehemann geboren in 1986; Ehefrau geboren in 1987) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Vermögensberater bei der Firma A absolviert. Er arbeitet als (...) bei der Firma B in Stadt C.

Die Klägerin ist (...) und arbeitet als (...) in Stadt D. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 vom 6. Oktober 2022 erklärten sie unter anderem folgende Einkünfte des Klägers:

inländische Kapitalerträge 5.810 €
davon Zinsen aus Guthaben und Einlagen 19 €
ausländische Kapitalerträge