Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt ........ €.
Die Beteiligten streiten, ob die in § 7 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern -SpbG M-V 2009- (GVOBl. M-V 2009, S. 721) geregelte Höhe der Spielbankabgabe verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin betrieb die Spielbanken A, B und C aufgrund der ihr vom Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 01. September 1995 erteilten Erlaubnis zunächst für zehn Jahre.
Am 10. Juni 2010 beantragte die Klägerin beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerruf der Spielbankerlaubnis hinsichtlich der Spielbank in C, da ein wirtschaftliches Betreiben der Spielbank in C nicht mehr möglich sei. Am 11. Oktober 2010 gaben die Klägerin und das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern eine gemeinsame Erklärung über den Verzicht auf den Betrieb einer Spielbank in C ab.
Nach Ablauf des Konzessionszeitraums stellte die Klägerin den Spielbankbetrieb in B und A am 06. August 2013 ein. Die Klägerin betreibt derzeit keine Geschäfte mehr, befindet sich aber noch nicht in Liquidation.
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