BFH - Beschluss vom 04.09.2012
VII R 54/10
Normen:
StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StBerG § 50a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4450/08

Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG

BFH, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen VII R 54/10

DRsp Nr. 2013/2307

Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG

NV: Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso vereinbar wie mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verstößt auch weder gegen die Niederlassungs- noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StBerG § 50a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst Steuerberater A.

Dieser veräußerte und übertrug im Jahr 2006 40 % der Geschäftsanteile mit einem Nennwert von insgesamt 10.000 € an die B BV, eine in den Niederlanden ansässige, in Deutschland nicht anerkannte Steuerberatungsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der B BV ist die Holdinggesellschaft H (im Folgenden: Holdinggesellschaft), deren Gegenstand im Wesentlichen die Gründung, Finanzierung, Leitung und die Veräußerung von Gesellschaften und sonstigen Unternehmen ist.