BVerfG - Beschluss vom 21.06.2006
2 BvL 2/99
Normen:
EStG § 32c ;
Fundstellen:
BVerfGE 116, 164
DB 2006, 1817
DStRE 2006, 988
DVBl 2006, 1123
NJW 2006, 2757
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen X R 171/96

Verfassungsmäßigkeit der Kappung des Einkommenssteuertarifs für gewerbliche Einkünfte

BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 BvL 2/99

DRsp Nr. 2006/19558

Verfassungsmäßigkeit der Kappung des Einkommenssteuertarifs für gewerbliche Einkünfte

»Zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG

Normenkette:

EStG § 32c ;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob die von 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs (§ 32c EStG) bei dort näher bestimmten gewerblichen Einkünften mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.

I. Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus der Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) auf das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 5 EStG). Die Progression des Tarifs endet bei einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens - im Streitjahr 1994 120.042 DM (Grundtarif) bzw. 240.084 DM (Splittingtarif). Der hier einsetzende Spitzensteuersatz lag im Streitjahr bei 53 v.H.