Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).
2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.
Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.
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