BFH - Beschluß vom 14.01.2000
VI B 13/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6, § 53 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 835

Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge 1992; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen VI B 13/98

DRsp Nr. 2000/3741

Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge 1992; grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Jahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Rspr. des BVerfG und deren Umsetzung durch § 53 EStG geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6, § 53 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).

2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.

Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.