BFH - Urteil vom 21.01.2015
X R 31/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, § 52 Abs. 38;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3947/11

Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsteuerbelastung der Erträge aus Stiftungen in Übergangsfällen

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen X R 31/13

DRsp Nr. 2015/4257

Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsteuerbelastung der Erträge aus Stiftungen in Übergangsfällen

1. Im Veranlagungszeitraum 2001 sind Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung aus Altgewinnen, die bei dieser noch einer Körperschaftsteuerbelastung von 40 % unterlegen haben, beim Destinatär zusätzlich nach der bereits auf das Halbeinkünfteverfahren zugeschnittenen Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) zu versteuern. 2. Wenn ein Zustand erheblicher Ungleichheit durch ein umfangreiches Änderungsgesetz, das eine gänzlich neue Besteuerungssystematik mit sich bringt, in einen Zustand der Gleichheit überführt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Übergangszeitraum aufgrund der Besonderheiten der vorgefundenen Rechtslage noch keine vollkommene Gleichheit geschaffen wird.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2013 8 K 3947/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, § 52 Abs. 38;

Gründe

I.