Der Kläger ist Halter des am 13. Februar 1996 zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-ZZ 000. Es handelt sich um einen Dieselpersonenkraftwagen mit einem Hubraum von 2.244 cm3.
Die Kraftfahrzeugsteuer war für dieses Fahrzeug ab dem Zulassungstag auf jährlich 853 DM (37,10 DM x 2.300 cm3) festgesetzt worden (Steuer- und Rechtsbehelfsakte betr. Kfz-Steuer - Rbh -, Bl. 8). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 hat der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß §
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