FG Saarland - Urteil vom 19.03.2002
2 K 78/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

FG Saarland, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 78/01

DRsp Nr. 2002/12251

Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997) vom 18. April 1997, BGBl. I 1997, 805. Die dadurch bewirkte Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer führt weder zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch - mangels einer berufsregelnden Tendenz - gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter des am 13. Februar 1996 zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-ZZ 000. Es handelt sich um einen Dieselpersonenkraftwagen mit einem Hubraum von 2.244 cm3.

Die Kraftfahrzeugsteuer war für dieses Fahrzeug ab dem Zulassungstag auf jährlich 853 DM (37,10 DM x 2.300 cm3) festgesetzt worden (Steuer- und Rechtsbehelfsakte betr. Kfz-Steuer - Rbh -, Bl. 8). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 hat der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - auf 1.037 DM (45,10 DM x 2.300 cm3) festgesetzt. Den vom Kläger dagegen am 5. Januar 2001 eingelegten Einspruch (Rbh, Bl. 4) hat der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen (Rbh, Bl. 11).